Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Version Aug. 2019)

Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen und auf Rechnung der HENKEL CENTRAL EASTERN EUROPE GESELLSCHAFT MBH, („Verkäufer“), abgeschlossen, welcher die Vertragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen zu leisten sind.

  1. Mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung erfolgen Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Käufer Vertragsbestandteil werden; sie sind auf Dienst- und Werkleistungen sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Der Käufer stellt sicher, dass durch tatsächliche oder rechtliche Befangenheiten in seiner Sphäre verursachte Interessenkonflikte ausgeschlossen sind, und wird bei Auftreten eines solchen Konflikts den Verkäufer davon unverzüglich verständigen.
     
  2. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
     
  3. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Alle Preisangaben verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.
     
  4. Mangels abweichender Angaben auf der Rechnung werden Warenlieferungsforderungen Zug um Zug nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware zur Abholung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsort ist der Sitz des Zahlungsempfängers. Ein Abzug vereinbarter Nachlässe ist unzulässig, solange ältere fällige Forderungen aushaften. Bei Zahlungsverzug verfallen vereinbarte oder gewährte Nachlässe. Alle Zahlungen haben am Erfüllungstag auf dem Konto des Verkäufers einzulangen. Durch verspäteten Zahlungseingang veranlassten Aufwand trägt der Käufer.
     
  5. Schecks sind so zu überreichen, dass sie vom Verkäufer am Erfüllungstag vom Verkäufer eingelöst werden können. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt auf Gefahr des Käufers und ohne Verpflichtung zur Einlösung nur zahlungshalber und kann jederzeit ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
     
  6. Zahlungsverzug bewirkt Fälligkeit aller offenen Forderungen und berechtigt den Verkäufer zum fristlosen Rücktritt. Auch ohne Rücktritt besteht bei Verzug Anspruch auf Rückholung und vorläufige Verwahrung gelieferter Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Es sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu leisten. Der Verkäufer ist berechtigt, neben den Verzugszinsen wahlweise einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro für Betreibungskosten oder alle zur zweckentsprechenden Betreibung bzw. Einbringung der Forderung vom Verkäufer gegen den Käufer notwendigen Kosten samt den damit zusammenhängenden erforderlichen Erhebungs- und Auskunftskosten sowie allfälliger Vertretungs- und Rechtskosten zu fordern.
     
  7. Zahlungen werden ausschließlich auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. In Saldomitteilungen ausgewiesene Beträge gelten als richtig anerkannt, wenn sie nicht unverzüglich bestritten werden; eine Änderung von Fälligkeiten tritt durch Saldomitteilungen nicht ein. Zurückbehaltung von Zahlungen und Aufrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
     
  8. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. So lange ist der Käufer nicht berechtigt, über die Ware in anderer als der im ordentlichen Geschäftsbetrieb üblichen Weise (Verbrauch, Verarbeitung oder Weiterveräußerung) zu verfügen. Bei Weiterveräußerung gelieferter Ware tritt der Käufer den hiefür vereinbarten Erlös daraus sicherungshalber an den Verkäufer ab, bei Verarbeitung tritt anteiliges Miteigentum am Verarbeitungsergebnis ein. Von der Geltendmachung von Rechten durch Dritte an im Vorbehaltseigentum stehendem Vermögen des Käufers ist der Verkäufer umgehend zu verständigen.
     
  9. Transportbehelfe und Leihgebinde sind nicht Kaufgegenstand. Sie sind auf Kosten und Gefahr des Käufers unaufgefordert in gereinigtem Zustand zurückzustellen.
     
  10. Geringfügige Überschreitungen von Lieferfristen oder -terminen sind unerheblich. Umstände, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, und behördliche Eingriffe in das Vertragsverhältnis entbinden den Verkäufer von der Lieferpflicht und berechtigen ihn zum Vertragsrücktritt, sofern sie nicht nachweislich vorausgesehen oder grob schuldhaft herbeigeführt wurden.
  11. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr vollständig auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
     
  12. Mangelhafte Ware wird nach Wahl des Verkäufers verbessert oder in mangelfreie umgetauscht, wobei der Käufer zu beweisen hat, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Für Mangelfolgeschäden wird ausschließlich dem Käufer bei nachweislich grobem Verschulden bis zum vereinbarten Entgelt gehaftet; dies gilt auch für Empfehlungen, sofern der Käufer nachweist, dass ihre Unrichtigkeit ausschließlich vom Verkäufer zu vertreten ist. Hat der Käufer gegenüber einem Verbraucher Gewährleistung für eine Ware geleistet, hat er die Ansprüche gegenüber dem Verkäufer innerhalb von vier Wochen geltend zu machen.
     
  13. Für alle Schäden, die bei oder im Zusammenhang mit der Erbringung der dem Verkäufer vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haftet der Verkäufer nur, soweit der Käufer nachweist, dass der Verkäufer oder Erfüllungsgehilfen vom Verkäufer diesen Schaden durch grobes fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführt haben. Für Folgeschäden – soweit nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, für mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn haftet der Verkäufer nur, soweit der Käufer nachweist, dass der Verkäufer diesen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätestens nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens.
     
  14. Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder Lieferlager.
     
  15. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
     
  16. Für Vereinbarungen des Verkäufers betreffend Sonderhoff Maschinen- und Maschinenersatzteilegeschäft sowie seine Sonderhoff Lohnfertigungsdienstleistungen gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen abrufbar unter www. henkel.at/verkaufsbedingungen.